Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz hat jeder Unternehmer die Gefährdungen für die Alleinarbeiter:innen durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzunehmen und gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren. Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung und der Risikobeurteilung. Vor der Risikobeurteilung muss die Gefährdungsermittlung durchgeführt werden.

Hierzu werden von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt bzw. -ärztin, der Personalvertretung, dem Sicherheitsbeauftragten und den betroffenen Mitarbeiter:innen die Gefährdungsfaktoren ermittelt. Gefährdungen können insbesondere entstehen durch...
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, Maschinen, Geräten und Anlagen
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
Nach der Gefährdungsermittlung erfolgt die Risikobeurteilung. Diese wird anhand der Gefährdungsstufe (GZ), der Notfallwahrscheinlichkeit (NW) und der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen (EV) bestimmt.
Gefährdungsstufe (GZ)
Die Gefährdungsstufe (GZ) wird anhand der Gefährdungsfaktoren bestimmt.

Notfallwahrscheinlichkeit (NW)
Die Kennziffer (NW) wird anhand der Wahrscheinlichkeit eines Notfalls bestimmt.

Erstversorgung (EV)
Die Kennziffer (EV) wird anhand der Zeit zwischen dem Auslösen des Alarms und dem Beginn der Hilfsmaßnahmen vor Ort bestimmt.

Beträgt die Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen mehr als 15 Minuten, ist die Effektivität der Rettungskette nicht gewährleistet. In solchen Fällen darf keine Alleinarbeit stattfinden.
Risikobeurteilung für den Arbeitsplatz
Bereits durch die Einteilung in die Gefährdungsstufen (GZ) ergeben sich folgende Maßnahmen für den Alleinarbeitsplatz.

Zur abschließenden Beurteilung des Risikos wird folgende Rechnung durchgeführt:

Wenn R kleiner als 30 ist, dann handelt es sich um ein akzeptables Risiko und es müssen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden. Ist R größer als 30, dann wird von einem Gefahrenfall gesprochen. Das bedeutet, dass technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Risikominimierung zu treffen sind, sodass der Faktor GZ oder NW zuverlässig sinkt. Als sinnvolle technische Maßnahmen zählt insbesondere der Einsatz von Notruf- bzw. Überwachungsmöglichkeiten für allein arbeitende Personen.