Alleinarbeit

Alleinarbeit beschreibt das Arbeiten außerhalb der Sicht- und Rufweite anderer, typisch in großen Hallen, Produktionsstätten, Industrieanlagen oder im Außendienst.

Sobald ein:e Mitarbeiter:in allein arbeitet, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine besondere Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und daraus Maßnahmen abzuleiten. Er muss gewährleisten, dass nach einem Notfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet wird.

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Verhängnisvolle Gefahren für Alleinarbeiter:innen

Insbesondere bei dauerhafter Alleinarbeit, bei gefährlichen Tätigkeiten an schweren Maschinen, in Nachtschichten oder im Menschenkontakt können Notfälle lebensbedrohlich sein. Da bei Alleinarbeit im Notfall unter Umständen niemand sonst Hilfe herbeirufen kann, können auch kleine Zwischenfälle schnell zu einem ernsten Problem werden.

Sturz oder Unfall

Stürze und Unfälle

In Deutschland passieren jährlich über 800.000 Arbeitsunfälle, von denen 450 sogar tödlich enden.

Medizinischer Notfall

Medizinische Notfälle

In Deutschland erleiden jährlich ca. 260.000 Menschen einen Schlaganfall oder Herzinfarkt, von denen 70.000 tödlich verlaufen.

Angriff und Überfall

Angriffe und Überfälle

Gewaltvorfälle treten immer häufiger auf. Zwischen 2010 und 2019 wurde ein Anstieg um fast 50% registriert.

Alleinarbeitende sind auf sich selbst gestellt

Mitarbeiter:innen an Einzelarbeitsplätzen (EAP) arbeiten außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen. Im Notfall sind sie völlig auf sich allein gestellt und haben Niemanden, der schnell Hilfe leisten und die Rettungskette auslösen könnte. 

Bei einem Unfall oder einem akuten medizinischen Notfall sind Minuten oder sogar Sekunden bis zum Eintreffen der Ersten Hilfe entscheidend. Menschen, die einen Herzstillstand erleiden, haben nur dann eine Überlebenschance, wenn sofort Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Wer sollte bei einem betrieblichen Notfall alarmiert werden?

Unsere Experten beraten Sie gerne und beantworten Ihnen alle Fragen zu den Themen Alleinarbeiterschutz, DGUV Regel 112-139 und dem Einsatz von PNA.

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Arbeitgeber:innen sind in der Pflicht

Gemäß § 25 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) hat der bzw. die Arbeitgeber:in durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen werden kann.

Da dies insbesondere auch für Einzelarbeitsplätze gilt, müssen geeignete Maßnahmen der Überwachung getroffen werden. Dies kann unter anderem auch durch eine Personen-Notsignal-Anlage erfolgen.

zur DGUV-Regel 112-139
Fabian ZellerMichael ZerbinKatharina Hochmuth

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