Sobald ein Mitarbeiter alleine arbeitet, ist der Arbeitgeber gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes dazu verpflichtet, eine besondere Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und daraus Maßnahmen abzuleiten. Insbesondere muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und die erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.
Ein Mitarbeiter gilt als Alleinarbeiter, wenn er seine Tätigkeit außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausführt. Dabei handelt es sich häufig um mobile Dienstleistungen und Berufe, die außerhalb der gängigen Arbeitszeiten stattfinden oder auf Rufbereitschaft basieren. Beispiele für klassische Berufsgruppen, in denen Mitarbeiter alleine arbeiten sind:
Alleinarbeiter sind nicht direkt größeren Gefahren oder Risiken als andere Mitarbeiter ausgesetzt, dennoch sind sie im Ernstfall völlig auf sich allein gestellt und haben niemanden, der schnell Hilfe leisten und die Rettungskette auslösen könnte. Bei einem Unfall oder einem akuten gesundheitlichen Problem (z.B. Herzinfarkt) haben Alleinarbeiter durch die fehlende Hilfeleistung ein höheres Risiko, Dauerschäden davon zu tragen oder gar ihr Leben zu verlieren. Darüber hinaus wirken Alleinarbeiter verletzlicher und können dadurch leichter Opfer von Gewalt werden. Es ist kein Kollege in der Nähe, der in einer brenzligen Situation einschreiten könnte.
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz hat jeder Unternehmer die Gefährdungen für die Alleinarbeiter durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzunehmen und gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren. Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung und der Risikobeurteilung. Vor der Risikobeurteilung muss die Gefährdungsermittlung durchgeführt werden.
Hierzu werden von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt, der Personalvertretung, dem Sicherheitsbeauftragten und den betroffenen Mitarbeitern die Gefährdungsfaktoren ermittelt. Gefährdungen können insbesondere entstehen durch...
Nach der Gefährdungsermittlung erfolgt die Risikobeurteilung. Diese wird anhand der Gefährdungsstufe (GZ), der Notfallwahrscheinlichkeit (NW) und der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen (EV) bestimmt.
Die Gefährdungsstufe (GZ) wird anhand der Gefährdungsfaktoren bestimmt.
Die Kennziffer (NW) wird anhand der Wahrscheinlichkeit eines Notfalls bestimmt.
Die Kennziffer (EV) wird anhand der Zeit zwischen dem Auslösen des Alarms und dem Beginn der Hilfsmaßnahmen vor Ort bestimmt.
Beträgt die Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen mehr als 15 Minuten, ist die Effektivität der Rettungskette nicht gewährleistet. In solchen Fällen darf keine Alleinarbeit stattfinden.
Bereits durch die Einteilung in die Gefährdungsstufen (GZ) ergeben sich folgende Maßnahmen für den Alleinarbeitsplatz.
Zur abschließenden Beurteilung des Risikos wird folgende Rechnung durchgeführt:
Wenn R kleiner als 30 ist, dann handelt es sich um ein akzeptables Risiko und es müssen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden. Ist R größer als 30, dann wird von einem Gefahrenfall gesprochen. Das bedeutet, dass technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Risikominimierung zu treffen sind, sodass der Faktor GZ oder NW zuverlässig sinkt. Als sinnvolle technische Maßnahmen zählt insbesondere der Einsatz von Notruf- bzw. Überwachungsmöglichkeiten für allein arbeitende Personen.
Bevor Sie eine Personen-Notsignal-Anlage in Ihrem Unternehmen einsetzen, müssen Sie gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz erst prüfen, ob die Alleinarbeit überhaupt zulässig ist. Dazu müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und die Gefährdungsstufen Ihrer Alleinarbeiter ermitteln.
Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn..
Mit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung können sie die Gefährdungsstufe Ihrer Alleinarbeiter ermitteln. Diese bestimmt wozu der Unternehmer laut § 6 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ist.
Wenn die Gefährdungsstufe als gering eingeschätzt wird, dann reicht eine Meldeeinrichtung (z.B. Telefon oder Kontrollanrufe) aus. Der Einsatz einer PNA ist nicht zwingend erforderlich.
Wenn die Gefährdungsstufe als erhöht eingeschätzt wird, ist zu prüfen, ob eine Meldeeinrichtung (z.B. Telefon oder Kontrollanruf) noch zulässig ist. Gegebenenfalls ist eine PNA in Betracht zu ziehen.
Sofern die Gefährdungsstufe als kritisch eingeschätzt wird, ist eine PNA zu verwenden oder die Anwesenheit einer zweiten Person ist erforderlich. Wenn die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch eingestuft wird, dann ist Alleinarbeit nicht zulässig.
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz hat jeder Unternehmer geeignete Maßnahmen zum Schutz der Alleinarbeiter ergreifen und gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren. Durch den Einsatz einer PNA ergeben sich folgende Vorteile für den Unternehmer.
Es liegt in der Pflicht des Arbeitgebers für ein effektives Notrufsystem zu sorgen. Eine Personen-Notsignal-Anlage ist dafür eine von der der DGUV empfohlene Maßnahme.
Kontrollanrufe als Meldeeinrichtung werden nicht nur regelmäßig vergessen, sondern führen auch zur regelmäßigen Ablenkung zweier Mitarbeiter. Darüber hinaus kann die Hilfeleistung trotz Kontrollanruf zu spät erfolgen.
Wenn der Betroffene selbst nicht mehr in der Lage ist Hilfe anzufordern, dann kann über die Erkennung von Sturz- & Bewegungslosigkeit automatisch ein Notfall gemeldet und damit Hilfe angefordert werden.
Der Zeitalarm, der sich in regelmäßigen Zeitabständen nach dem Wohl des Mitarbeiters erkundigt, kann abschreckend auf einen potentiellen Täter wirken.
Wir helfen Ihnen dabei, die richtige Notfalllösung für Ihr Unternehmen zu finden.
Ihre Ansprechpartnerin
Katharina Hochmuth
katharina@calima.io
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