Welche Mitwirkungspflichten haben Mitarbeiter laut Arbeitsschutzgesetz?

Welche Mitwirkungspflichten haben Mitarbeiter laut Arbeitsschutzgesetz?

Der Arbeitgeber ist gemäß §5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, seine Mitarbeiter:innen durch eine besondere Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung von geeigneten Maßnahmen zu schützen. Das ist soweit bekannt – aber wie steht es eigentlich um den Mitarbeitenden selbst? Hat dieser im Arbeitsschutz eine Mitwirkungspflicht?

Um die Antwort auf diese Frage direkt vorwegzunehmen: Ja

Auch Mitarbeiter:innen haben gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers und nach seinen Möglichkeiten Sorge dafür zu tragen, dass ihre eigene Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit geschützt werden (laut § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG)

Auf welcher Rechtsgrundlage fußen die Bestimmungen zur Mitwirkungspflicht?

Dieser Grundsatz der Mitwirkungspflicht bezieht sich nicht ausschließlich auf den oder die Mitarbeiter:in selbst, sondern schließt ebenfalls alle anderen Personen ein, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind – der Grundsatz ist also nicht nur auf die eigene Sicherheit und Gesundheit, sondern auch auf die Anderer anzuwenden (§ 15 Abs. 1 Satz 2ArbSchG).

Auch die Berufsgenossenschaft hat Präventionsgrundsätze für Arbeitsschutz in ihre Verordnungen (BGV A1) aufgenommen. Darin wies sie auf die Mitwirkungspflichten und das Verhalten der Versicherten hin. Im Arbeitsschutzgesetz hat der Gesetzgeber auch allgemeine und besondere Pflichten für Mitarbeiter:innen erwähnt. Daher sind alle Mitarbeiter:innen verpflichtet, sicher zu handeln und die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten, mit dem Ziel, sich und andere nicht zu gefährden.

Welche Grundsätze der Mitwirkungspflicht gelten für Mitarbeiter:innen im Arbeitsschutz?

  • Befolgen der Weisungen, die der Unternehmer oder die Führungskraft zum Zweck des Arbeitsschutzes erteilt.
  • Bestimmungsgemäße Benutzung der Arbeitsmittel und betrieblichen Einrichtungen.
  • Benutzung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung (PSA).

Mitarbeiter:innen haben diverse Mitwirkungspflichten laut Arbeitsschutzgesetz.

Weitere relevante Mitwirkungspflichten

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die spezifischen Mitwirkungspflichten, die Arbeitnehmer laut Arbeitsschutzgesetz zu erfüllen haben.

Mitwirkungspflichten: Die Meldepflicht

Der oder die Mitarbeiter:in ist gesetzlich dazu verpflichtet, jede von ihm festgestellte, unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit unverzüglich beim Arbeitgeber anzuzeigen (laut § 16 Abs. 1 ArbSchG). Stellt ein:e Mitarbeiter:in also beispielsweise einen Mangel an einer Maschine fest, muss er dies seinem Arbeitgeber sofort mitteilen.

Darüber hinaus besteht ein Anzeigerecht- und pflicht des Mitarbeitenden. Dies gilt für den Fall, dass er aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung gelangt, dass die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichend sind, um Sicherheit und Gesundheit adäquat zu schützen. Sollte der Arbeitgeber auf Beschwerden diesbezüglich keine Reaktion zeigen, kann der oder die Mitarbeiter:in sich an die zuständige Behörde wenden (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).

 

Mitwirkungspflichten: Die Unterstützungspflicht

Der Mitarbeitende hat seinen Beitrag zur Gewährleistung seiner eigenen Gesundheit und Sicherheit zu leisten. Aus diesem Grund ist er verpflichtet, gemeinsam mit dem Betriebsarzt bzw. -ärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu kooperieren, um den Arbeitgeber beim Schutz zu unterstützen (laut § 16 Abs. 2 ArbSchG).

 

Mitwirkungspflichten: Die Überlastungsanzeige

Stellt ein:e Mitarbeiter:in fest, dass er oder sie aus eigener Kraft seine Leistung nicht mehr erbringen kann, ohne Schäden und Rechtsverletzungen in dessen Folge auszuschließen, ist er verpflichtet, dies dem Arbeitgeber zu melden. In der Konsequenz ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen.

Die Grundlage dieser Regelung liegt im Arbeitsrecht (laut u.a. § 618 BGB), dem allgemeinen Zivilrecht (laut § 241 Absatz 2 BGB) und im Arbeitsschutzrecht (laut § 15 ArbSchG) und § 16 Absatz 1 ArbSchG).

Wichtig: Dieser Grundsatz befreit den oder die Mitarbeiter:in nicht von seiner Pflicht, für die eigene Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen. Er oder sie muss auch weiterhin alles Zumutbare tun, um eventuelle Schäden zu verhindern.

 

Mitwirkungspflichten: Zutritts- und Aufenthaltsverbote

Der oder die Mitarbeiter:in verpflichtet sich, sich an gefährlichen Stellen (zum Beispiel in Bereichen unter schwebenden Lasten) nur zur Arbeitsausführung im Rahmen der ihnen aufgetragenen Aufgaben aufzuhalten.

Wie verhält es sich mit Rauschmitteln wie Alkohol?

Der oder die Beschäftigte darf während seiner Arbeitsausführung sich selbst und andere nicht durch den Konsum von Rauschmitteln wie Alkohol oder sonstigen Drogen gefährden.

Demzufolge ist es essenziell beim Einsatz von Medikamenten grundsätzlich den Beipackzettel ausführlich zu studieren, um eventuelle berauschende Nebenwirkungen ausschließen zu können. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten im Fahr-, Steuer- oder Überwachungsbereich.

Der Genuss von Rauschmitteln wie Alkohol während der Arbeitszeit stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflichten dar.

Welche Rechtsfolgen können sich aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ergeben?

Das Arbeitsschutzrecht alleine beinhaltet wenige unabhängige Haftungsbestimmungen. Die Rechtsfolgen ergeben sich daher aus dem Strafrecht, dem Ordnungswidrigkeitenrecht, dem Arbeitsrecht und dem Zivilrecht. Dabei ist zu beachten, dass eine Ahndung nur im Fall von fahrlässigen und vorsätzlichen Missachtungen erfolgen kann.

Nach dem Strafrecht können Geld- oder Freiheitsstrafen, je nach Schwere und Konsequenzen der Missachtung, erfolgen. Weiterhin können nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht Verwarnungs-, sowie Bußgelder ausgesprochen werden. Werden durch eine Missachtung Dritte in Mitleidenschaft gezogen, kann darüber hinaus Schadensersatz und/oder Regress durch das Versicherungsunternehmen erfolgen.

Unabhängig dieser Tatbestände können auch nach dem Arbeitsrecht Maßnahmen erfolgen, die von einer Ermahnung bis hin zu einer Kündigung reichen können.


Fabian ZellerMichael ZerbinKatharina Hochmuth

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