Was steht in der DGUV Regel 112-139?

Was steht in der DGUV Regel 112-139?

DGUV Regeln stellen fachliche Empfehlungen für Unternehmen dar, die dabei helfen Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern. Sie bieten praxisnahe Anleitungen, um die in Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften enthaltenen Vorgaben zum Arbeitsschutz in die Praxis umzusetzen.

Sie erklären, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erfüllt werden können. Dabei beziehen sich die DGUV Regeln auf konkrete Tätigkeiten, Arbeitsbereiche und Gefährdungen.

Bei der DGUV Regel 112-139 handelt es sich um eine spezifische Regelung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie befasst sich mit dem Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bei Tätigkeiten, die in Alleinarbeit und damit außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen stattfinden. 

Welche Bestimmungen enthält die DGUV Regel 112-139?

Die DGUV Regel 112-139 enthält Bestimmungen zur Überwachung von allein arbeitenden Personen bei gefährlicher Alleinarbeit nach DIN V VDE V 0825-1 durch Personen-Notsignal-Anlagen. Sie erläutert § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), § 4 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und § 8 und §25 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1).

Sie enthält Vorgaben zur Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbeurteilung im Zusammenhang mit Alleinarbeit, die als Grundlage für Schutzmaßnahmen dienen, sowie Anforderungen an Personen-Notsignal-Anlagen etablieren. Damit soll sichergestellt werden, dass in einem Notfall die notwendigen Rettungsmaßnahmen frühzeitig eingeleitet werden.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften existieren, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

An wen richtet sich die DGUV Regel 112-139? 

Arbeitgeber: Gemäß der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention” hat der bzw. die Arbeitgeber:in durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen werden kann. Diese Forderung gilt insbesondere auch für Einzelarbeitsplätze, bei denen der Unternehmer entsprechend der Gefährdung geeignete Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat. Die Regel richtet sich somit in erster Linie an die Arbeitgeber, die für die Umsetzung der Bestimmungen der Regel verantwortlich sind.

Beschäftigte: Die Regel betrifft ebenso Alleinarbeiter:innen, die gefährliche Arbeiten ausführen und die auch für ihre eigene Sicherheit am Arbeitsplatz eine Teilverantwortung haben. Sie sind verpflichtet, die Vorgaben der Regel zu beachten, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten und aktiv zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen. Mehr zu den Mitwirkungspflichten der Beschäftigten finden Sie in unserem Artikel Welche Mitwirkungspflichten haben Mitarbeiter laut Arbeitsschutzgesetz? 

Betriebsärzte/Betriebsärztinnen: Ebenso richtet sich die Regel an Betriebsärzte und Betriebsärztinnen, da diese im Arbeits- und Gesundheitsschutz eine zentrale Rolle spielen und für die Beurteilung von Arbeitsplatzgefahren und die Beratung zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zuständig sind.

Fachkräfte für Arbeitsschutz: Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden als Expert:innen für Arbeitsschutz angesprochen, denn diese unterstützen Unternehmen dabei, ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu schaffen. 

Ist die DGUV Regel 112-139 gesetzlich verpflichtend?  

Während die Vorschriften der DGUV als autonomes Recht für die Versicherten verbindlich sind, dienen DGUV Regeln lediglich als Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen aus dem staatlichen und autonomen Arbeitsschutzrecht. Sie werden also nicht durch Gesetze erlassen, sondern basieren auf gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften und haben einen normativen Charakter. 

Die Regelung bezieht sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen, darunter § 10 des Arbeitsschutzgesetzes, § 4 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung und § 8 und §25 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Gemäß der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention” hat der bzw. die Arbeitgeber:in durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen werden kann.

Dies wird entweder durch ein Verbot von Alleinarbeit, den Einsatz von Meldeeinrichtungen oder die Umsetzung organisatorischer Maßnahmen gewährleistet. Die DGUV Regel 112-139 bietet demnach Anleitungen zur ordnungsgemäßen Umsetzung der verbindlichen Vorschrift Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1). 

Für den Arbeitgeber bedeutet die Einhaltung der in der DGUV Regel 112-139 gegebenen Empfehlungen, dass er geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Aufgrund der fehlenden Rechtsverbindlichkeit hat er jedoch die Möglichkeit, andere Lösungen zu finden, um den Empfehlungen der Regel gerecht zu werden und den Arbeitsschutz zu verbessern.

Trotz des normativen Charakters der DGUV Regel 112-139 erwarten die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Unfallversicherung deren Einhaltung, weswegen Verstöße gegebenenfalls sanktioniert werden können. In der Praxis wird die Regel also grundsätzlich als verbindlich angesehen, um die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu verbessern.                                                                         

Welche Bedeutung hat die DGUV Regel 112-139 für den Arbeitsschutz?

Die DGUV-Regel 112-139 zielt darauf ab, die Sicherheit der Mitarbeiter:innen in Betrieben und Organisationen durch klare Anforderungen und Hinweise für den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen zu verbessern. Die Regel unterstützt Unternehmen und Organisationen bei der Implementierung von Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter:innen, die außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen arbeiten. Dies gilt insbesondere in potenziell gefährlichen Umgebungen und Situationen.

Durch ihren hohen Praxisbezug, der sich an konkreten betrieblichen Abläufen und Einsatzbereichen orientiert, wird sie sowohl von den Fachkräften für Arbeitssicherheit als auch von den Arbeitgebern als wichtiger Bestandteil der Sicherheitskultur von Unternehmen erachtet.

Die Empfehlungen der DGUV Regel 112-139 tragen dazu bei, die Wirksamkeit von Personen-Notsignal-Anlagen zu gewährleisten und somit die Reaktionszeit im Notfall zu verkürzen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitsbedingungen in Unternehmen insgesamt sicherer gestaltet werden.

Was ist der Unterschied zur BGR/GUV-R 139?

Die BGR/GUV-R 139 und die DGUV Regel 112-139 beziehen sich auf dieselbe Vorschrift und tragen beide den Titel “Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen”. Es handelt sich dabei also nur um verschiedene Ausgaben und Bezeichnungen der Richtlinie.

BGR/GUV-R steht für "Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit". Später wurde die Bezeichnung der Regeln geändert und durch DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Regelwerke ersetzt. Die DGUV Regel 112-139 entspricht somit der neueren Fassung der Vorschrift, enthält aber die gleichen Inhalte und Anforderungen wie die BGR/GUV-R 139.

Die Änderung der Bezeichnungen im Regelwerk erfolgte zum 1. Mai 2014 und resultiert aus der Fusion der beiden Spitzenverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) und Unfallkassen (BUK) zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Mit der Neuregelung sollten die durch den Zusammenschluss entstandenen Überschneidungen bereinigt werden.

Gibt es die DGUV Regel 112-139 als PDF?

Die DGUV Regel 112-139 erscheint als PDF-Dokument unter den Publikationen der DGUV für den kostenlosen Download. Das Dokument finden Sie hier. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass dieses nicht barrierefrei ist.

Für den Zugriff auf die barrierefreie Version können Sie die Regel hier für 6,16 € als Broschüre bestellen.

Umsetzung in der Praxis

Die DGUV Regel 112-139 kann in folgenden Schritten in die Praxis umgesetzt werden:

Ermittlung der Gefährdungen: Zunächst werden die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt, für die Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Dies geschieht durch eine Gefährdungsbeurteilung, deren Ziel es ist, zu klären, ob Alleinarbeit überhaupt zulässig ist.

Auswahl und Beschaffung der geeigneten Personen-Notsignal-Anlage: Entsprechend der ermittelten Gefährdungen werden geeignete Schutzmaßnahmen ausgewählt, die die Vorgaben der DGUV Regel 112-139 und deren spezifische Anforderungen an die PNA erfüllen.

Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter:innen: Nach Anschaffung der Personen-Notsignal-Anlage erhalten alle Mitarbeiter:innen eine Schulung und Unterweisung in Bezug auf die ordnungsgemäße Verwendung, Wartung und Lagerung der PNA. Damit soll sichergestellt werden, dass Mitarbeitende ihre Mitwirkungspflichten wahrnehmen und für mögliche Gefahren sensibilisiert werden.

Überwachung: Es ist auch notwendig, die Anwendung der Personen-Notsignal-Anlage regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie korrekt verwendet wird.

Wartung der PNA: Die Funktionstüchtigkeit von Personen-Notsignal-Anlagen muss regelmäßig überprüft, die PNA gewartet und gegebenenfalls ersetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass sie den erforderlichen Schutz bietet. 

Dokumentation: Es ist wichtig, alle relevanten Informationen über die Verwendung der PNA, einschließlich Unterweisung, Überprüfung, Wartung und Austausch, zu dokumentieren. Dies dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Umsetzung der DGUV Regel 112-139, die als Richtlinie für Sicherheitsstandards fungiert.

Fabian ZellerMichael ZerbinKatharina Hochmuth

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